FG Hamburg - Urteil vom 22.07.2010
2 K 106/09
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1;

Rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durch Änderung des Wertansatzes eine Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens

FG Hamburg, Urteil vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 106/09

DRsp Nr. 2010/18672

Rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO durch Änderung des Wertansatzes eine Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens

Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahres auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung der Veranlagung für die Folgejahre dar. Die Änderung der Veranlagung ist jedoch auf die Auswirkung im Folgejahr begrenzt.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte berechtigt war, den Bescheid für 2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu ändern.

Die Klägerin ist eine seit 1967 bestehende Kommanditgesellschaft. Im Streitjahr 2002 waren an der Klägerin als persönlich haftende Gesellschafter, denen zugleich die Geschäftsführung oblag, die nicht vermögensmäßig beteiligte Verwaltungsgesellschaft A mbH und B mit einem Anteil in Höhe von 8,33 % beteiligt. Als Kommanditisten waren zu diesem Zeitpunkt der Mehrheitsgesellschafter C mit einem Anteil in Höhe von 58,33 %, sowie D, E, F und G mit jeweils einem Anteil in Höhe von 8,33 % beteiligt.