FG Saarland - Beschluss vom 19.09.2005
1 V 178/05
Normen:
AO § 233a Abs. 2a § 164 Abs. 2 ;

Rückwirkendes Ereignis und Änderungsvorschrift bei der Verzinsung

FG Saarland, Beschluss vom 19.09.2005 - Aktenzeichen 1 V 178/05

DRsp Nr. 2005/18188

Rückwirkendes Ereignis und Änderungsvorschrift bei der Verzinsung

Im Rahmen des § 233a Abs. 2a AO kommt es lediglich darauf an, dass ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AO vorliegt. Hingegen spielt es keine Rolle, ob das Finanzamt bei Vorliegen eines solchen Ereignisses die Änderung des Bescheides auf eine andere Korrekturnorm (hier: § 164 AO) stützt.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2a § 164 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine Lebensversicherungsgesellschaft, die insbesondere das Geschäft mit Kapital-, Renten- und Kollektivversicherungen betreibt (Bl. 2). Sie beteiligt ihre Kunden an den von ihr erwirtschafteten Überschüssen. Insoweit bildet sie in ihrer Handelsbilanz eine Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen (künftig: RfB). Dabei wird der für die Überschussbeteiligung vorgesehene Teil des Gewinns, vermindert um die Direktgutschrift, zunächst in die RfB eingestellt.