FG Niedersachsen - Urteil vom 07.11.2001
12 K 415/95
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 351 Abs. 1 ; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ;

Rückwirkendes Ereignis; Veranlagungswahlrecht; Ehegatten; Anfechtungsbeschränkungen - Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Veranlagungsart des anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 12 K 415/95

DRsp Nr. 2003/650

Rückwirkendes Ereignis; Veranlagungswahlrecht; Ehegatten; Anfechtungsbeschränkungen - Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Veranlagungsart des anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis

1. Der Antrag des beigeladenen Ehegatten auf getrennte Veranlagung stellt verfahrensrechtlich ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar. 2. Ehegatten können ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausüben oder bis zu diesem Zeitpunkt eine einmal getroffene Wahl widerrufen. Das gilt unabhängig davon, inwieweit durch die Änderung die Bestandskraft unterbrochen wird. 3. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Rechtsausübung willkürlich erscheint. 4. § 351 Abs. 1 AO steht einer Änderung des Veranlagungswahlrechts durch den beigeladenen Ehegatten nicht entgegen. Denn § 351 AO begrenzt nur den Umfang der Anfechtung eines Steuerbescheides. Die Wahl der Veranlagungsart stellt aber keine Anfechtung in diesem Sinne dar, sondern ist ein Verpflichtungsbegehren auf Durchführung einer erneuten Veranlagung.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 351 Abs. 1 ; EStG § 26 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 26a ; EStG § 26b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) für den Kläger eine getrennte Veranlagung durchführen durfte.