FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2006
3 K 7/02
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwG § 2 § 14 ;

Rückwirkung der Umwandlung; GmbH & Still

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 3 K 7/02

DRsp Nr. 2006/20587

Rückwirkung der Umwandlung; GmbH & Still

1. Die Rückwirkung eines Umwandlungsbeschlusses bezieht sich nur auf Leistungsbeziehungen, die zwischen der übertragenden Gesellschaft (vorliegend einer KG) und ihren Gesellschaftern bereits bereits vor der Umwandlung bestanden. 2. Da eine rückwirkende Gestaltung von Gesellschaftsverhältnissen bei der Gründung einer Gesellschaft, bzw. dem Aus- und Eintritt eines Gesellschafters grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann eine Mitunternehmerschaft vor Gründung der Gesellschaft nicht bestehen. 3. Ein Gesellschafter kann auch ohne Beteiligung an den stillen Reserven Unternehmer sein, wenn bei ihm die Möglichkeit der Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Dies setzt nicht voraus, dass der stille Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist. Entscheidend ist, ob er als alleingeschäftsführungsbefugter Geschäftsführer die Möglichkeit der Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative hatte.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2a ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; UmwG § 2 § 14 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren 1989 bis 1991 Mitunternehmerin der GmbH & Still war.