FG Hessen - Urteil vom 26.07.2001
1 K 1946/98
Normen:
UmwStG § 27 Abs. 3 ; UmwStG § 4 Abs. 5 ; UmwStG § 4 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 59

Rückwirkungsverbot; Umwandlungsbeschluss; notarielle Beurkundung; Anmeldung; Vertrauensschutz; - Zeitlicher Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 UmwStG

FG Hessen, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 1 K 1946/98

DRsp Nr. 2001/16305

Rückwirkungsverbot; Umwandlungsbeschluss; notarielle Beurkundung; Anmeldung; Vertrauensschutz; - Zeitlicher Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 UmwStG

1. Selbst wenn im Bereich des Steuerrechts von einer echten Rückwirkung grundsätzlich nur dann ausgegangen werden kann, wenn Rechtsfolgen für einen Veranlagungszeitraum angeordnet wurden, der bei Verkündung der Norm bereits abgelaufen war, ist einem Steuerpflichtigen erhöhter Vertrauensschutz einzuräumen, wenn eine gesetzliche Änderung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in dem der Steuerpflichtige bereits abschließend seine Dispositionen getroffen hat. 2. § 27 Abs. 3 UmwStG n.F. ist in der Weise verfassungskonform anzuwenden, dass als maßgebendes Kriterium für die Anwendung von § 4 Abs. 5 -6 UmwStG n.F. nicht der Eingang der Anmeldung zur Eintragung beim Registergericht sondern die notarielle Beurkundung des Umwandlungsbeschlusses und der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister anzusehen ist.

Normenkette:

UmwStG § 27 Abs. 3 ; UmwStG § 4 Abs. 5 ; UmwStG § 4 Abs. 6 ;

Tatbestand: