FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.05.2014
10 K 14088/12
Normen:
EStG § 10a Abs. 1; EStG § 10a Abs. 1a; EStG § 88; EStG § 90 Abs. 4; EStG § 91; EStG § 79 S. 1;

Rückzahlung der Altersvorsorgezulage durch Beamtin wegen nicht fristgerechter Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 10 K 14088/12

DRsp Nr. 2015/1423

Rückzahlung der Altersvorsorgezulage durch Beamtin wegen nicht fristgerechter Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung

1. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Festsetzung von Altersvorsorgezulagen, wenn es an einer fristgerecht abgegebenen Einwilligungserklärung gem. § 10a Abs. 1a EStG (2004) bzw. § 10a Abs. 1 EStG (2005 bis 2007) fehlt. Das Erfordernis der Erteilung einer Einwilligungserklärung stellt ein „echtes” Anspruch begründendes Tatbestandsmerkmal dar. 2. Auch für das Beitragsjahr 2004 musste die Erteilung der Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung an die zuständige Stelle – auch ohne ausdrückliche Normierung einer Frist – jedenfalls spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr (bis zum 31.12.2006) erfolgen. Der Gegenauffassung des Niedersächsischen FG (v. 4.4.2012, 3 K 330/11, EFG 2012, 1636), die für das Beitragsjahr 2004 keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung annimmt, ist nicht zu folgen. Die Einführung der Zweijahresfrist durch Änderung des § 10a Abs. 1 EStG i. d. F. des AltEinkG stellt eindeutig keine zeitliche Einschränkung, sondern eine Fristverlängerung zugunsten der Betroffenen dar.