OLG Hamm - Urteil vom 26.10.2020
2 U 32/20
Normen:
BGB § 179; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 440; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 347; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 234/18

Rückzahlung des Kaufpreises für ein mangelhaftes PferdErkrankung des KreuzdarmbeingelenksHaftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht

OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2020 - Aktenzeichen 2 U 32/20

DRsp Nr. 2021/3719

Rückzahlung des Kaufpreises für ein mangelhaftes Pferd Erkrankung des Kreuzdarmbeingelenks Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 23.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird das Urteil aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.417,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes "G", Lebensnummer DE 01.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die zahnärztliche Behandlung des Pferdes durch die Tierärztin C aus April 2018 in Höhe von 130,00 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes "G", Lebensnummer DE 01, im Verzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Kosten, die ihr ab dem 20.09.2018 für die Unterbringung und die Versorgung des Pferdes entstehen werden, zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 179; BGB § 437 Nr. 2; BGB § ;