FG Köln - Beschluss vom 07.07.2016
10 Ko 2849/15
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; GKG § 28 Abs. 1 S. 1; GKG § 29 Nr. 1;

Rückzahlung einer Dokumentenpauschale an den Erinnerungsführer im Rahmen einer Akteneinsicht

FG Köln, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 10 Ko 2849/15

DRsp Nr. 2016/15087

Rückzahlung einer Dokumentenpauschale an den Erinnerungsführer im Rahmen einer Akteneinsicht

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Erinnerungsführerin auferlegt.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; GKG § 28 Abs. 1 S. 1; GKG § 29 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen der Erinnerungsführerin und der Bezirksrevisorin ist streitig, ob die Dokumentenpauschale an die Erinnerungsführerin zurückzuzahlen ist.

Die Erinnerungsführerin hatte am 19. März 2013 Klage erhoben. Im Rahmen zweier Akteneinsichten fertigte sie auf einem gerichtseigenen Kopiergerät einmal 98 und einmal vier Kopien. Nachdem die Beteiligten des Klageverfahrens die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, erging am 7. August 2015 der Beschluss: "Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte."

Mit Kostenrechnung vom 16. September 2015 wurde die Dokumentenpauschale für die gefertigten Kopien mit 32,80 € gegenüber der Erinnerungsführerin in Rechnung gestellt.

Die Erinnerungsführerin legte gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein und trägt vor:

Nach dem Beschluss vom 7.8.2015 müsse der Beklagte die Gerichtskosten tragen. Damit seien auch die Auslagen nicht von ihr zu tragen.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,