OLG Hamm - Urteil vom 19.07.2021
8 U 184/20
Normen:
VermAnlG § 21; VermAnlG § 1 Abs. 1; GenG § 15 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 114
NZG 2021, 1318
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 45/20

Rückzahlung eines AnlagebetragesBeitritt zu einer Genossenschaft als investierendes Mitglied

OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 8 U 184/20

DRsp Nr. 2021/13094

Rückzahlung eines Anlagebetrages Beitritt zu einer Genossenschaft als investierendes Mitglied

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Erklärung des Klägers, aus der Beklagten ausscheiden zu wollen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VermAnlG § 21; VermAnlG § 1 Abs. 1; GenG § 15 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Zahlung von 12.500,00 EUR aus dem Vermögen der beklagten Genossenschaft.

Im Jahr 2015 beabsichtigte der Kläger einen Teil seines Vermögens anzulegen. Er wurde über den Anlagevermittler A an die Beklagte, die zum damaligen Zeitpunkt unter "Z01 eG" und später unter "Z02 eG" firmierte, herangeführt. Die Beklagte ist eine eingetragene Genossenschaft, deren Zweck nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung ist. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist Gegenstand der Genossenschaft