OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2022
3 U 94/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 68/20

Rückzahlung eines DarlehensVoraussetzungen eines Scheingeschäfts (vorliegend verneint)Abgrenzung eines Strohmanngeschäfts von einem Scheingeschäft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 3 U 94/21

DRsp Nr. 2022/8032

Rückzahlung eines Darlehens Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (vorliegend verneint) Abgrenzung eines Strohmanngeschäfts von einem Scheingeschäft

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.08.2021, Az. 11 O 68/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 826;

Gründe:

1.