SchlHOLG - Urteil vom 05.03.2020
5 U 162/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 05.07.2019

Rückzahlung eines VorfälligkeitsentgeltsZumutbarkeit eines ErsatzkreditnehmersAusschließlich personenbedingte Gründe für eine vorzeitige Darlehensablösung

SchlHOLG, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 162/19

DRsp Nr. 2020/7370

Rückzahlung eines Vorfälligkeitsentgelts Zumutbarkeit eines Ersatzkreditnehmers Ausschließlich personenbedingte Gründe für eine vorzeitige Darlehensablösung

1. Der Kreditgeber ist verpflichtet, einen Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren, wenn der Kreditnehmer ein berechtigtes Interesse hat, sich von dem Vertrag zu lösen und es dem Kreditgeber zuzumuten ist, den Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren.2. Ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers, einen Ersatzkreditnehmer zu stellen, scheidet aus, wenn der Grund für die vorzeitige Darlehensablösung allein in seiner Person liegt. Orientierungssätze: Verpflichtung eines Kreditgebers zur Akzeptanz eines zumutbaren Ersatzkreditnehmers

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Juli 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die jeweilige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 138;

Gründe

I.

1. 2.