BGH - Versäumnisurteil vom 01.07.2014
II ZR 73/12
Normen:
HGB § 169 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 27/11
LG Dortmund -, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 38/10

Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an Kommanditisten bei Beteiligung an dem Betrieb eines Containerschiffes

BGH, Versäumnisurteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen II ZR 73/12

DRsp Nr. 2014/12933

Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an Kommanditisten bei Beteiligung an dem Betrieb eines Containerschiffes

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2012 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 4. Januar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Normenkette:

HGB § 169 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beklagte beteiligte sich Ende 1992 mit einer Einlage in Höhe von 200.000 DM als Kommanditistin an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs war. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Einlagen

(...)

5. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f HGB etwas anderes ergibt.

(...)