FG Sachsen - Urteil vom 27.04.2006
2 K 1070/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; WUFG § 2 Abs. 2 S. 4 ;

Rückzahlung von anlässlich der Wiedervereinigung rechtswidrig umgestellten DDR-Geldvermögens als Erwerbsaufwendungen

FG Sachsen, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 2 K 1070/05

DRsp Nr. 2007/7439

Rückzahlung von anlässlich der Wiedervereinigung rechtswidrig umgestellten DDR-Geldvermögens als Erwerbsaufwendungen

1. Wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH für rechtswidrige Umstellung von GmbH-Geldern nach § 2 Abs. 2 Satz 4 WUFG in Haftung genommen, können seine hierauf geleisteten Zahlungen als Erwerbsaufwendungen abziehbar sein, wenn sich die rechtswidrige Währungsumstellung (noch) innerhalb der einkommensteuerlich relevanten Erwerbssphäre bewegt hat. 2. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings den Vorteil, betriebliche Gelder nach dem für natürliche Personen geltenden Verhältnis von 2: 1 umzustellen, aus Gesichtspunkten der Bereicherung zu Lasten des Umstellungsfonds genutzt, ohne dass dieser Vorteil ersichtlich der GmbH zu Gute kommen sollte, sondern hat er vielmehr aus der rechtswidrigen Währungsumstellung selbst einen eigenen Vorteil gezogen, sind die Rückzahlungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Die rechtswidrigen, die Haftungsinanspruchnahme auslösenden Handlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers liegen in einem solchen Fall eindeutig im Rahmen seiner privaten, sich zu Lasten des Umstellungsfonds bereichernden Zielvorstellungen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; WUFG § 2 Abs. 2 S. 4 ;

Tatbestand: