BFH - Beschluss vom 26.07.2005
VI R 115/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 40b ; FGO § 122 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1804
DStRE 2005, 1301
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VII 158/97

Rückzahlung von Arbeitslohn: Verrechnung mit Gewinnanteilen bei Direktversicherung

BFH, Beschluss vom 26.07.2005 - Aktenzeichen VI R 115/01

DRsp Nr. 2005/12799

Rückzahlung von Arbeitslohn: Verrechnung mit Gewinnanteilen bei Direktversicherung

Das BMF wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Verfahrensbeitritt und zur Stellung zu folgenden Fragen aufgefordert:a) Welche Erwägungen haben das BMF zu seinem Schreiben vom 9.2.1993 IV B 6-S 2333-1/93 (BStBl I 1993, 248) veranlasstb) Kann von einer Arbeitslohnrückzahlung ausgegangen werden, wenn die Gewinnanteile aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung dem ArbG zustehen?c) Ergeben sich Besonderheiten, wenn, wie im Streitfall, zu Beginn des Versicherungsverhältnisses Einmalprämien in erheblichem Umfang an die Versicherungsgesellschaft geleistet und der pauschalen LSt unterworfen werden?d) Handelt es sich um ein gespaltenes Bezugsrecht, wenn sich die Berechtigung der Arbeitnehmer nur auf die Versicherungsleistungen im Versicherungsfall bezieht, die Gewinnanteile aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung jedoch dem Arbeitgeber unmittelbar zustehen? Wenn ja, welche lohnsteuerrechtlichen Folgen ergeben sich daraus?e) Wie lässt sich rechtfertigen, dass bei Anwendung eines Pauschsteuersatzes von 15 v. H. (vgl. Tz. 4.2 des BMF-Schr. v. 9.2.1993, a.a.O.) der Lohnsteuer-Erstattungsanspruch höher sein kann, als die ursprüngliche steuerliche Belastung der Prämienzahlungen?

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 40b ; FGO § 122 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: