OLG Hamm - Urteil vom 02.09.2019
8 U 3/19
Normen:
HGB § 161; HGB § 128; HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 2648
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 96/17

Rückzahlung von Ausschüttungen eines Publikumsfonds nach dessen InsolvenzEntzug von GesellschaftsvermögenHerabminderung des Kapitalkontos unter die bedungene Einlage

OLG Hamm, Urteil vom 02.09.2019 - Aktenzeichen 8 U 3/19

DRsp Nr. 2019/15554

Rückzahlung von Ausschüttungen eines Publikumsfonds nach dessen Insolvenz Entzug von Gesellschaftsvermögen Herabminderung des Kapitalkontos unter die bedungene Einlage

1. Eine Rückzahlung der Einlage ist jede Zuwendung an einen Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen wird. 2. Dies gilt auch für gesellschaftsrechtlich vorgesehene Ausschüttungen, wenn die Zahlung nicht aus dem Gewinn geleistet werden kann und das Kapitalkonto unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bestehende Belastung vertieft. 3. Der Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter sind für die Tatsache geschehener Zuwendungen an den Kommanditisten beweispflichtig, während der in Anspruch genommene Kommanditist die Voraussetzungen ihrer Haftungsunschädlichkeit darzulegen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2017 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 161; HGB § 128; HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.