OLG Stuttgart - Urteil vom 26.04.2018
1 U 75/17
Normen:
BGB § 826 ; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 247/15

Rückzahlung von Honorar für eine wunderheilerische BehandlungBegriff der SittenwidrigkeitBesonders verwerfliches Verhalten

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 1 U 75/17

DRsp Nr. 2019/15600

Rückzahlung von Honorar für eine wunderheilerische Behandlung Begriff der Sittenwidrigkeit Besonders verwerfliches Verhalten

1. Eine Sittenwidrigkeit gem. § 826 BGB ist grundsätzlich wie bei § 138 BGB zu bestimmen; bei § 826 BGB ist allerdings vor allem auf das Verhalten des Schädigers abzustellen. 2. Ein Verhalten ist sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; allein die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten oder ein Vermögensschaden ist nicht ausreichend. 3. Das Verhalten muss besonders verwerflich sein; diese besondere Verwerflichkeit kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1.6.2017, Az.: 3 O 247/15 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805.500 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2015 zu bezahlen.

b)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

4. 5. 6.