BFH - Urteil vom 22.10.2009
III R 29/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 69/06

Rückzahlung von Kindergeld wegen Überschreitung des Grenzbetrags der Einkünfte eines Kindes von 7.680 EUR bei eigentlicher Teilzeitanstellung mit zahlreichen Überstunden

BFH, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen III R 29/08

DRsp Nr. 2010/3811

Rückzahlung von Kindergeld wegen Überschreitung des Grenzbetrags der Einkünfte eines Kindes von 7.680 EUR bei eigentlicher Teilzeitanstellung mit zahlreichen Überstunden

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt für ihren 1978 geborenen Sohn, der vom 1. September 1997 bis zum 30. Juni 1998 Wehrdienst geleistet hatte, bis zum März 2005 Kindergeld. Der Sohn hatte in A studiert und im Januar 2005 das Examen abgelegt. Am 4. März 2005 wurde er an der Universität B als Doktorand angenommen und am 31. März 2005 von der Universität A exmatrikuliert. Seit April 2005 war er in B als Doktorand immatrikuliert. Zur Finanzierung des Promotionsstudiums nahm er am 1. April 2005 eine Teilzeitstelle an einem Universitätsinstitut in A auf. Er betreute die Neuausgabe eines umfangreichen wissenschaftlichen Werkes und leistete dafür zahlreiche Überstunden. Sein sozialversicherungspflichtiges Monatsgehalt belief sich auf 1.648,78 EUR.