BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen X R 7/96
DRsp Nr. 1999/469
Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
»1. Werden Sozialversicherungsbeiträge mangels Versicherungspflicht zurückgezahlt, fällt für den Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2EStG 1977-1983) ein Tatbestandsmerkmal mit Wirkung für die Vergangenheit fort (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO 1977).2. Ist im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Kompensation mit gleichartigen Aufwendungen nicht möglich, ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die --ggf. zeitanteilig anzusetzende-- nachträgliche Erstattung zu mindern. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO 1977 zu ändern (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646).«