Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der in Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) getroffenen Prioritätsregeln zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1)Lässt Art. 68 der VO Nr. 883/2004 es zu, dass deutsches Kindergeld unter Berufung auf einen vorrangigen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat nachträglich teilweise zurückgefordert wird, auch wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine Familienleistung für das Kind festgesetzt und ausgezahlt wurde und wird, mit der Folge, dass der Betrag, der dem nach deutschem Recht Berechtigten verbleibt, im Ergebnis hinter dem deutschen Kindergeld zurückbleibt?
2)Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
3) 2.
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