OLG Stuttgart - Urteil vom 05.12.2016
7 U 63/16
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 164 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 185/15

Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen für eine KollektivversicherungVertreter ohne VertretungsmachtDarlegungslast und Beweislast eines Bereicherungsgläubigers

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2016 - Aktenzeichen 7 U 63/16

DRsp Nr. 2020/14780

Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen für eine Kollektivversicherung Vertreter ohne Vertretungsmacht Darlegungslast und Beweislast eines Bereicherungsgläubigers

Ein Bereicherungsgläubiger, der eine Leistung zurückfordert, muss die Unwirksamkeit des Vertrages darlegen und unter Beweis stellen; wird eine Unwirksamkeit eines Vertrages wegen fehlender Vertretungsmacht geltend gemacht, sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht darzulegen und zu beweisen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.04.2016, Az. 18 O 185/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.172,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2015 zu bezahlen.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.