FG Köln - Urteil vom 15.02.2012
10 K 1942/10
Normen:
BGB § 812 Abs 1 Satz 1 Alt 1; AO § 218 Abs 2 Satz 2;

Rückzahlungsanspruch der irrtümlich wegen Steuerschulden zu hoch in Anspruch genommenen Drittschuldnerin

FG Köln, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 10 K 1942/10

DRsp Nr. 2012/7198

Rückzahlungsanspruch der irrtümlich wegen Steuerschulden zu hoch in Anspruch genommenen Drittschuldnerin

Zahlt ein Kontoführungsinstitut auf die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts irrtümlich einen zu hohen Betrag an das Finanzamt, so ist dieses nicht berechtigt, aufgrund eines Abrechnungsbescheids gegenüber dem Kontoführungsinstitut auf dem Mehrbetrag zu beharren. Vielmehr besteht ein Bereicherungsanspruch des Kontoführungsinstituts gegen das Finanzamt aus § 812 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 812 Abs 1 Satz 1 Alt 1; AO § 218 Abs 2 Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin wegen Überzahlung einen Abrechnungsbescheid erlassen durfte und ob die Klägerin einen Zahlungsanspruch vor dem Finanzgericht durchsetzen kann.

Die Klägerin steht als Kreditinstitut mit einem Herrn A in geschäftlicher Beziehung. Dieser schuldet dem Finanzamt Steuern.

Im Dezember 2007 eröffnete Herr A (im Folgenden Vollstreckungsschuldner genannt) bei der Klägerin ein Geschäftsgirokonto. Ein Dispositionskontokorrent- oder ein sonstiger Kreditrahmen wurden nicht vereinbart