Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin wegen Überzahlung einen Abrechnungsbescheid erlassen durfte und ob die Klägerin einen Zahlungsanspruch vor dem Finanzgericht durchsetzen kann.
Die Klägerin steht als Kreditinstitut mit einer Firma A Ltd. in geschäftlicher Beziehung. Diese Firma schuldet dem Finanzamt Steuern.
Im Dezember 2006 eröffnete die Firma (im Folgenden Vollstreckungsschuldnerin genannt) bei der Klägerin zwei reine Guthabenkonten. Ein Dispositionskontokorrent- oder ein sonstiger Kreditrahmen wurden nicht vereinbart
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