FG Köln - Urteil vom 15.02.2012
10 K 3397/09
Normen:
BGB § 812 Abs 1 Satz 1 Alt 1; AO § 218 Abs 2 Satz 2;

Rückzahlungsanspruch der irrtümlich wegen Steuerschulden zu hoch in Anspruch genommenen Drittschuldnerin

FG Köln, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 10 K 3397/09

DRsp Nr. 2012/7199

Rückzahlungsanspruch der irrtümlich wegen Steuerschulden zu hoch in Anspruch genommenen Drittschuldnerin

Zahlt ein Kontoführungsinstitut auf die Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts irrtümlich einen zu hohen Betrag an das Finanzamt, so ist dieses nicht berechtigt, aufgrund eines Abrechnungsbescheids gegenüber dem Kontoführungsinstitut auf dem Mehrbetrag zu beharren. Vielmehr besteht ein Bereicherungsanspruch des Kontoführungsinstituts gegen das Finanzamt aus § 812 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB.

Normenkette:

BGB § 812 Abs 1 Satz 1 Alt 1; AO § 218 Abs 2 Satz 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin wegen Überzahlung einen Abrechnungsbescheid erlassen durfte und ob die Klägerin einen Zahlungsanspruch vor dem Finanzgericht durchsetzen kann.

Die Klägerin steht als Kreditinstitut mit einer Firma A Ltd. in geschäftlicher Beziehung. Diese Firma schuldet dem Finanzamt Steuern.

Im Dezember 2006 eröffnete die Firma (im Folgenden Vollstreckungsschuldnerin genannt) bei der Klägerin zwei reine Guthabenkonten. Ein Dispositionskontokorrent- oder ein sonstiger Kreditrahmen wurden nicht vereinbart