OLG Hamm - Urteil vom 08.05.2019
31 U 107/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB a.F. § 497 Abs. 3 S. 3; BGB § 286 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 120/18

Rückzahlungsanspruch nach Kündigung eines VerbraucherdarlehensvertragesEinrede der VerjährungKeine Fälligkeit eines Anspruchs bei fehlender Mahnung

OLG Hamm, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 31 U 107/18

DRsp Nr. 2020/17568

Rückzahlungsanspruch nach Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages Einrede der Verjährung Keine Fälligkeit eines Anspruchs bei fehlender Mahnung

Allein die Mitteilung an einen Darlehensschuldner, die Forderung werde fällig gestellt, ist keine Mahnung, sondern erschöpft sich in der Rechtsfolge der Herbeiführung der (sofortigen) Zahlungspflicht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.10.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB a.F. § 497 Abs. 3 S. 3; BGB § 286 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung nach Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch.