BFH - Beschluss vom 01.09.2008
IV B 131/07
Normen:
InvZulG (1986) § 5 Abs. 7; InvZulG (1986) § 5 Abs. 2 S. 1; AO § 3 Abs. 4; FGO 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2.; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 133
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1402/06

Rückzahlungszinsen zur Investitionszulage

BFH, Beschluss vom 01.09.2008 - Aktenzeichen IV B 131/07

DRsp Nr. 2008/23629

Rückzahlungszinsen zur Investitionszulage

Normenkette:

InvZulG (1986) § 5 Abs. 7; InvZulG (1986) § 5 Abs. 2 S. 1; AO § 3 Abs. 4; FGO 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2.; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH und Co. KG, hatte für die Jahre 1984 bis 1988 zunächst antragsgemäß Investitionszulagen erhalten, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Betriebsprüfung zurückforderte. Dagegen hatte sich die Klägerin gewandt und nach einem Musterverfahren weitgehend durchgesetzt.

Mit der Rückforderung der Investitionszulagen hatte das FA Rückzahlungszinsen gemäß § 5 Abs. 7 des Investitionszulagengesetzes 1986 (InvZulG 1986) in Höhe von insgesamt 388 384,97 EUR festgesetzt. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1992 hatte die Klägerin dafür gewinnmindernde Rückstellungen gebildet. Im Jahr 1998 hatte sie die Zinsen in voller Höhe gezahlt und die Rückstellungen gewinnneutral aufgelöst. Nach Abschluss eines Musterverfahrens verblieb es bei Rückzahlungszinsen in Höhe von 17 239,74 EUR. Den Differenzbetrag (371 145,23 EUR) erfasste die Klägerin nach Erstattung im Jahr 2003 zunächst gewinnerhöhend als außerordentlichen Ertrag.