Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) leide an Verfahrensfehlern i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geht fehl.
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