BFH - Beschluss vom 16.06.2009
X B 202/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 79b Abs. 2; FGO § 79b Abs. 3; FGO § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1659
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 77/07

Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts wegen des Schlafens eines ehrenamtlichen Richters während der Verhandlung; Indizien für ein Schlafen eines Richters während der Verhandlung

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen X B 202/08

DRsp Nr. 2009/21022

Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts wegen des Schlafens eines ehrenamtlichen Richters während der Verhandlung; Indizien für ein Schlafen eines Richters während der Verhandlung

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 79b Abs. 2; FGO § 79b Abs. 3; FGO § 119 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) leide an Verfahrensfehlern i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geht fehl.

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