I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde als Geschäftsführer einer GmbH für deren rückständige Steuern und Nebenleistungen nach § 191 i.V.m. §§ 34 und 69 der Abgabenordnung (AO 1977) in Haftung genommen. Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid führten jeweils zur Herabsetzung der Haftungssumme, nicht aber zu der begehrten Aufhebung des mehrfach geänderten Bescheides. Das Finanzgericht (FG) hat die umstrittene Geschäftsführerstellung des Klägers bejaht. Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung der Vorinstanz richtet sich die Beschwerde des Klägers, die er auf das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die behaupteten Verfahrensmängel entweder nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt worden sind oder weil der behauptete Verfahrensverstoß nicht vorliegt.
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