BFH - Beschluß vom 15.03.1999
VII B 182/98
Normen:
AO §§ 322 324 ; FGO § 45 Abs. 1, 4 §§ 76 78 79 115 Abs. 3 S. 3 § 119 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 867 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1229

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Sprungklage

BFH, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen VII B 182/98

DRsp Nr. 1999/6193

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Sprungklage

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn es um die Nichtbewilligung von Akteneinsicht und Verwertung von nicht bekanntem Akteninhalt geht. 2. Die Schlüssigkeit der Rüge mangelnder Sachaufklärung setzt voraus, dass die vom FG nicht berücksichtigten oder fehlerhaft nicht ermittelten Tatsachen unter Zugrundelegung des vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Standpunkts entscheidungserheblich gewesen wären. 3. Die Möglichkeit des Verzichts auf ein Vorverfahren gem. § 45 Abs. 4 FGO betrifft nur den Fall, dass der Betroffene sich gegen die Rechtmäßigkeit einer nach § 324 AO ergangenen Arrestanordnung wendet. Für die Anordnung der Eintragung einer Sicherungshypothek gilt diese Ausnahmeregelung nicht, weil es sich insoweit um eine reguläre Vollstreckungsmaßnahme handelt und kein Grund besteht, den im Interesse der schnellen Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung möglichen Verzicht auf ein Vorverfahren nach § 45 Abs. 4 FGO in entsprechender Anwendung auf eine reguläre Vollstreckungsmaßnahme zu übertragen. Hier ist eine Sprungklage nur mit Zustimmung der Behörde möglich.

Normenkette:

AO §§ 322 324 ; FGO § Abs. , 4 §§ 78 79 115 Abs. S. 3 § Nr. ;