BFH - Beschluss vom 18.10.2011
X B 14/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 174 Abs. 1; AO § 174 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 80
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 97/10

Rüge der Zuordnung der Einkünfte aus einer PKW-Vermietung zu den sonstigen Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände

BFH, Beschluss vom 18.10.2011 - Aktenzeichen X B 14/11

DRsp Nr. 2012/124

Rüge der Zuordnung der Einkünfte aus einer PKW-Vermietung zu den sonstigen Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände

1. NV: An der Klärungsfähigkeit einer vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfrage fehlt es, wenn der BFH in einem künftigen Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO an entsprechende Tatsachenfeststellungen des FG gebunden wäre und der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, dass die Tatsachengrundlagen des FG-Urteils in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind. 2. NV: Aus der Existenz der Korrekturvorschriften des § 174 Abs. 1, 2 AO folgt, dass die Doppelerfassung bestimmter Einkünfte bei zwei verschiedenen Einkunftsarten nicht als ein zur Nichtigkeit des Bescheids führender offenkundiger schwerwiegender Fehler anzusehen ist. Ebensowenig leidet ein finanzgerichtliches Urteil, das einen solchen Bescheid als zwar rechtswidrig, aber wirksam ansieht, an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne der zu § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO entwickelten Rechtsprechung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 174 Abs. 1; AO § 174 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids.