Die Beschwerde ist unzulässig. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, und vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht.
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