BFH - Beschluss vom 10.10.2008
IV B 132/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 724/04

Rüge des Verstoßes des Finanzgerichts gegen die Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung wegen fehlender Aufklärung bezüglich der Beendigung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Betriebsaufgabe; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels

BFH, Beschluss vom 10.10.2008 - Aktenzeichen IV B 132/07

DRsp Nr. 2009/552

Rüge des Verstoßes des Finanzgerichts gegen die Verpflichtung zur Sachverhaltsermittlung wegen fehlender Aufklärung bezüglich der Beendigung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Betriebsaufgabe; Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt, dass die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, und vom 29. Februar 2008 IV B 21/07, BFH/NV 2008, 974). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht.