BFH - Beschluss vom 09.06.2009
II B 163/08
Normen:
AO § 174 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Rüge einer falschen Berechnung einer Festsetzungsfrist i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge eines Mangels in der Sachaufklärung durch Verweis auf eine unterlassene zwingende körperliche Bestandsaufnahme; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen II B 163/08

DRsp Nr. 2009/20983

Rüge einer falschen Berechnung einer Festsetzungsfrist i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge eines Mangels in der Sachaufklärung durch Verweis auf eine unterlassene zwingende körperliche Bestandsaufnahme; Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

AO § 174 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 105 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der vom Gesetz vorgesehenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder ein solcher liegt nicht vor.

1.

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sich die geltend gemachten Zulassungsgründe gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zur Zurechnung des Kontos bei der X-Bank in B (Ausland) richten.