Die Beschwerde ist unbegründet. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der vom Gesetz vorgesehenen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt oder ein solcher liegt nicht vor.
1.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sich die geltend gemachten Zulassungsgründe gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zur Zurechnung des Kontos bei der X-Bank in B (Ausland) richten.
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