BFH - Beschluss vom 11.04.2016
X B 77/15
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 155 S 1 FGO; § 295 Abs 1 ZPO; § 76 Abs 1 S 1 FGO; § 116 Abs 6 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1171
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 280/14

Rüge eines Verfahrensfehlers

BFH, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen X B 77/15

DRsp Nr. 2016/9922

Rüge eines Verfahrensfehlers

NV: Im Einzelfall kann es zur Verhinderung des Verlusts des Rechts, das Übergehen eines Beweisantrags zu rügen, ausreichend sein, wenn der Kläger in einem für die nächste mündliche Verhandlung bestimmten Schriftsatz beanstandet, das FG übergehe die von ihm zuvor gestellten Beweisanträge.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 25. März 2015 3 K 280/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 155 S 1 FGO; § 295 Abs 1 ZPO; § 76 Abs 1 S 1 FGO; § 116 Abs 6 FGO;

Gründe