BFH - Beschluss vom 11.02.2009
XI B 55/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2948/06

Rüge eines Verfahrensfehlers i.S.d § 115 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO

BFH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen XI B 55/08

DRsp Nr. 2009/7875

Rüge eines Verfahrensfehlers i.S.d § 115 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise gerügt.

1.

Die Klägerin hat die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und damit gegen § 76 Abs. 1 FGO verstoßen, nicht schlüssig erhoben. Sie hat bereits nicht vorgetragen, welche konkrete Maßnahme zur Aufklärung welcher genau bezeichneten Tatsache das FG auch ohne einen entsprechenden Antrag ihrerseits in der mündlichen Verhandlung hätte ergreifen müssen (vgl. zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637, unter II. 1. der Gründe).

2.