1.
Der Kläger und Beschwerdeführer zu 1. (Kläger zu 1.) war im Streitjahr (2005) Inhaber eines Unternehmens zur Erbringung von Dienstleistungen im Druckgewerbe. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger zu 2.) beteiligte sich mit Vertrag vom 23. Dezember 2004 an dem Betrieb als (atypisch) stiller Gesellschafter mit einer Bareinlage in Höhe von 2 000 EUR, die ihm einen Gewinnanteil von 8,5% --beschränkt auf einen maximalen jährlichen Beteiligungsgewinn in Höhe von 300 EUR-- vermittelte. Dem Antrag, im Rahmen der Gewinnfeststellung 2005 eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (§ 7g EStG a.F.) im Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 2. in Höhe von 154 000 EUR zu berücksichtigen, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nicht entsprochen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen.
2.
Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der () genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.
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