BFH - Beschluss vom 15.06.2004
VI B 220/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1419
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4667/96

Rüge unvollständiger Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 15.06.2004 - Aktenzeichen VI B 220/00

DRsp Nr. 2004/13457

Rüge unvollständiger Sachaufklärung

Die Rüge der unvollständigen Sachaufklärung hat keinen Erfolg, wenn das FG dem Prozessbevollmächtigten des Stpfl. detaillierte Auflagen zur Ergänzung des klägerischen Vortrags gemacht hat und diesem Aufklärungsverlangen ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen wird, obwohl das FA seinerseits Unterlagen in den Prozess eingeführt hatte, die seine Rechtsauffassung stützten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 76 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet, weil die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist dem Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).