BFH - Beschluß vom 26.08.1998
X B 58/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 336

Rüge von Verfahrensmängeln; Rügeverzicht; NZB

BFH, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen X B 58/98

DRsp Nr. 1999/639

Rüge von Verfahrensmängeln; Rügeverzicht; NZB

1. Ergeben Protokoll und Urteilsbegründung des angefochtenen FG-Urteils, dass ein angeblich nicht berücksichtigter Schriftsatz in seinem wesentlichen Inhalt tatsächlich in der mündlichen Verhandlung erörtert und der Urteilsfindung zugrunde gelegt worden ist, so kann darauf kein Verfahrensmangel gestützt werden. 2. Ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung kein Anhaltspunkt dafür, dass in der Verhandlung verfahrensrechtliche Einwände erhoben wurden und hat sich der fachkundig vertretene Kl. auf die Stellung eines Sachantrages beschränkt, so kann darin ein Rügeverzicht liegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben, - teils, weil es der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht ausreichend begründet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht gegeben ist.