Streitig ist, ob die Ruhebezüge des Klägers als Einkünfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) EStG zu behandeln sind.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger war vom 01.07… bis 31.12… ziviler Angestellter des Internationalen Stabes der NATO. Im Ruhestand erhält der Kläger von der Wehrbereichsverwaltung Versorgungsbezüge. Darüber hinaus erhält er von der NATO Pensionszahlungen. In den Streitjahren 2006 bis 2009 behandelte der Beklagte diese Bezüge (2006/43.558,80 EUR +4.535 EUR Tax Adjustment/TA; 2007/44.601,48 EUR +3.901 EUR TA; 2008/45.184,92 EUR +4.028 EUR TA; 2009/46.404,84 EUR +3.987 EUR TA) als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Entsprechende Einkommensteuerbescheide ergingen am 01.08.2007 (2006), am 06.06.2008 bzw. 06.02.2009 (2007), am 03.06.2009 (2008) und am 04.06.2010 (2009).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|