BFH - Urteil vom 22.11.2006
X R 29/05
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ; Protokoll über die NATO-Hauptquartiere Art. 7 Abs. 2 S. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 313
BFH/NV 2007, 574
BFHE 216, 124
BStBl II 2007, 402
DB 2007, 320
DStRE 2007, 820
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1005/02

Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen X R 29/05

DRsp Nr. 2007/841

Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

»1. Ob die von einer Koordinierten Organisation --hier: der NATO-- bezogenen Ruhegehaltszahlungen auf früheren Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen beruhen und damit als Leibrente und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bestimmt sich danach, ob der Steuerpflichtige zu ihrer Erlangung eigenes Vermögen einschließlich zugeflossenen Arbeitslohns eingesetzt hat. 2. Behält die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dem Steuerpflichtigen dadurch kein Arbeitslohn zu. 3. Die Steuerbefreiung für Bezüge und Einkünfte, die den Bediensteten eines NATO-Hauptquartiers in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete gezahlt werden, findet auf laufende Ruhegehaltszahlungen keine Anwendung.«

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a ; Protokoll über die NATO-Hauptquartiere Art. 7 Abs. 2 S. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 ;

Gründe: