LSG Bayern - Urteil vom 28.09.2021
L 5 KR 136/21
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB I § 13; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1197/20

Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld trotz verwirrender Hinweise der Krankenkasse an den VersichertenRuhen des Krankengeldes trotz fehlender Kenntnis vom RuhenRuhen des Krankengeldanspruchs bei verzögerter Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die KrankenkasseFehlende Aufklärung des Versicherten durch die Krankenkasse über Folgen der Nichtübersendung der ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungSpontanberatungspflicht der Krankenkasse bezüglich der Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

LSG Bayern, Urteil vom 28.09.2021 - Aktenzeichen L 5 KR 136/21

DRsp Nr. 2023/5773

Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld trotz verwirrender Hinweise der Krankenkasse an den Versicherten Ruhen des Krankengeldes trotz fehlender Kenntnis vom Ruhen Ruhen des Krankengeldanspruchs bei verzögerter Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse Fehlende Aufklärung des Versicherten durch die Krankenkasse über Folgen der Nichtübersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Spontanberatungspflicht der Krankenkasse bezüglich der Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Rechtsansicht, die gesetzliche Rechtsfolge des Ruhens trete dann nicht ein, wenn diese nicht bekannt war bzw. wenn die Hinweise der Krankenkasse vermeintlich verwirrend waren, findet keine Stütze im Gesetz.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 11.03.2021 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5; SGB I § 13; SGG § 124 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld vom 22.04.2020 bis 11.05.2020.