BFH - Beschluss vom 09.08.2007
III B 187/06
Normen:
FGO § 155; ZPO § 251;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2310
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10066/06

Ruhen des Verfahrens

BFH, Beschluss vom 09.08.2007 - Aktenzeichen III B 187/06

DRsp Nr. 2007/19047

Ruhen des Verfahrens

Ist in einem Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens als Endzeitpunkt des Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen, sobald dieses Ereignis eintritt.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 251;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrte mit ihrer Klage Kindergeld für ihren Sohn für die Monate Januar bis Juni 2003. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 2. November 2006 durch den Berichterstatter nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren III R 6/06, 9/06 und 37/06 angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, der das FG nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist mangels Beschwer der Klägerin unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).