BFH - Beschluß vom 05.07.1999
VIII B 28/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2 §§ 74 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1623

Ruhen des Verfahrens; Gründe zur Terminsaufhebung

BFH, Beschluß vom 05.07.1999 - Aktenzeichen VIII B 28/99

DRsp Nr. 1999/8712

Ruhen des Verfahrens; Gründe zur Terminsaufhebung

1. Nach ständiger BFH-Rspr. hat eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens ebenso wie eine Aussetzung des Verfahrens in direkter oder entsprechender Anwendung des § 74 FGO zu unterbleiben, wenn das Rechtsschutzbegehren wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung unter keinen Umständen Erfolg haben kann. 2. Erhebliche Gründe für eine Terminsaufhebung i.S.d. § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO sind zum einen solche, die aus der Sicht des Gerichts eine weitere Vorbereitung der Entscheidung sachlich gebieten und zum anderen solche, die eine Terminänderung zur notwendigen Gewährung des rechtlichen Gehörs gebieten.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2 §§ 74 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochten keine ausreichenden Tatsachen zu bezeichnen, welche die von ihnen gerügten Verfahrensmängel schlüssig ergeben. In der Ablehnung der von den Klägern begehrten Anordnung des Ruhens des Verfahrens liegt kein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG). Entsprechendes gilt in bezug auf die Ablehnung der von den Klägern beantragten Aufhebung bzw. Verlegung des vom FG auf den 10. Dezember 1998 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung.