Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Der bei der Beklagten gegen Krankheit pflichtversicherte Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 1.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2011, mit dem die Beklagte das Ruhen seines Anspruchs auf Leistungen wegen Beitragsrückstands (§ 16 Abs 3a Satz 2 SGB V) festgestellt hat. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger sie mittels einfacher E-Mail erhoben, den Anforderungen nach § 65a SGG damit nicht genügt und daher die Schriftform (§ 90 SGG) nicht eingehalten habe. Das am 15.2.2013 bei Gericht eingegangene, vom Kläger persönlich unterschriebene Schreiben habe jedenfalls die Klagefrist nicht gewahrt . Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen .
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|