BSG - Beschluss vom 06.05.2021
B 3 KR 69/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 16 Abs. 3a S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 152/19
SG Lüneburg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 234/17

Ruhen von Leistungen aus der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.05.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 69/20 B

DRsp Nr. 2021/9361

Ruhen von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 16 Abs. 3a S. 2;

Gründe

I

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 26.10.2020 den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 21.2.2017 bis 31.3.2017 verneint, weil die beklagte Krankenkasse das Ruhen der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten, unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.