FG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.2000
15 K 303/98 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Rundfunkgebühren; Autoradio; Fahrtätigkeit; Verkehrsfunk - Rundfunkgebühren als Werbungskosten bei ausschließlich beruflich genutztem Kfz

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 15 K 303/98 E

DRsp Nr. 2001/1543

Rundfunkgebühren; Autoradio; Fahrtätigkeit; Verkehrsfunk - Rundfunkgebühren als Werbungskosten bei ausschließlich beruflich genutztem Kfz

Rundfunkgebühren für ein von dem Steuerpflichtigen in ein Lieferfahrzeug seines Arbeitgebers eingebautes Radio sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige das Radio ausschließlich während seiner Arbeitszeit verwendet und die gesendeten Verkehrsinformationen für seine Fahrtätigkeit benötigt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Werbungskostenabzug von Rundfunkgebühren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte aus seiner Tätigkeit als Verkaufsfahrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 1996 machte er u. a. Rundfunkgebühren für den Betrieb eines Radiogerätes in Höhe von DM 99,00 als Werbungskosten geltend. Der Kläger hatte das Radiogerät in einem ausschließlich beruflich genutzten Lieferfahrzeug seines Arbeitgebers eingebaut. Der Beklagte lehnte den Werbungskostenabzug im Einkommensteuerbescheid vom 30.09.1997 ab.