Die Beteiligten streiten um den Werbungskostenabzug von Rundfunkgebühren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte aus seiner Tätigkeit als Verkaufsfahrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 1996 machte er u. a. Rundfunkgebühren für den Betrieb eines Radiogerätes in Höhe von DM 99,00 als Werbungskosten geltend. Der Kläger hatte das Radiogerät in einem ausschließlich beruflich genutzten Lieferfahrzeug seines Arbeitgebers eingebaut. Der Beklagte lehnte den Werbungskostenabzug im Einkommensteuerbescheid vom 30.09.1997 ab.
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