FG Hamburg - Beschluss vom 11.07.2012
3 KO 49/12
Normen:
FGO § 69; FGO § 149; FGO § 155; VwGO § 164; VwGO § 165; VwGO § 173; ZPO § 104;

RVG-VV: Terminsgebühr statt Erledigungsgebühr, keine Erweiterung der Erinnerung

FG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 3 KO 49/12

DRsp Nr. 2012/18962

RVG -VV: Terminsgebühr statt Erledigungsgebühr, keine Erweiterung der Erinnerung

1. Der Kostengläubiger kann seine Erinnerung im Unterschied zum Kostenschuldner nicht erweitern; das Gericht kann jedoch statt der mit der Erinnerung begehrten Gebühr bis zu deren Höhe eine andere Gebühr zusprechen. 2. Durch ein zur Vervollständigung der Abhilfe und Erledigung geführtes Telefonat kann eine Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 3 Halbs. 1 letzte Alt. i. V. m. Nr. 3202 RVG -VV nach dem restlichen Streitwert entstehen, solange keine vollständige Abhilfe zugesagt ist. 3. Die zur Terminsgebühr führende Mitwirkung stellt nicht ohne weiteres eine besondere Mitwirkung dar, die für eine Erledigungsgebühr i. S. v. Nr. 1002 RVG -VV erforderlich ist.

Normenkette:

FGO § 69; FGO § 149; FGO § 155; VwGO § 164; VwGO § 165; VwGO § 173; ZPO § 104;

Entscheidungsgründe:

A.

Nach Abhilfe durch den Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) macht der Antragsteller und Erinnerungsführer (Antragsteller) mit der Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren als Rechtsverfolgungskosten gesetzliche Gebühren (Erledigungsgebühr und Terminsgebühr) seines Verfahrensbevollmächtigten geltend. Die Beteiligten streiten über das Entstehen dieser Gebühren durch ein Telefonat des Verfahrensbevollmächtigten mit dem FA.

I.