BFH - Beschluss vom 17.05.2005
XI B 175/03
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1828
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 696/00

Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen XI B 175/03

DRsp Nr. 2005/11836

Sachaufklärung

Die Rüge der unzureichenden Sachaufklärung ist nur dann schlüssig erhoben, wenn die nach Auffassung der Beschwerdeführer noch zu ermittelnden Tatsachen auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich waren.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Verfahrensrüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO) wäre nur dann schlüssig erhoben, wenn die nach Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) noch zu ermittelnden Tatsachen auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich waren (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1994 V B 87/93, BFH/NV 1995, 313, m.w.N.). Daran fehlt es aber im Streitfall.