BFH - Beschluss vom 09.06.2011
VIII B 111/10
Normen:
FGO § 73; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2508/07

Sachaufklärungsmangel eines nach Einwendung gegen eine Erledigterklärung ergangenen Urteils

BFH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen VIII B 111/10

DRsp Nr. 2011/14800

Sachaufklärungsmangel eines nach Einwendung gegen eine Erledigterklärung ergangenen Urteils

1. NV: Übereinstimmende Hauptsache-Erledigungserklärungen der Beteiligten wirken prozessbeendend; der nachträgliche Einwand eines Verstoßes des FA gegen Verwaltungsverfahrensrecht steht dem ebenso wenig entgegen wie die Behauptung, eine der Erklärung zugrundeliegende sachliche Vereinbarung sei für andere Jahre als die Streitjahre unzutreffend umgesetzt worden. 2. NV: Wird in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen die Sache - antragsgemäß - an ein anderes FG verwiesen, das in einem bereits anhängigen Verfahren wiederum über dieselben Streitgegenstände urteilen soll, wie sie dem verwiesenen Verfahren zugrundelagen, kann einheitlich verhandelt und entschieden werden.

Normenkette:

FGO § 73; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen eine Reihe von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Rügen greifen nicht durch.

a)