BFH - Beschluss vom 16.06.2005
IV B 187/03
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 76 § 96 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2015
BFH/NV 2005, 2015
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 719/00

Sachaufklärungspflicht - Vergleichbarkeit mit Katalogberuf

BFH, Beschluss vom 16.06.2005 - Aktenzeichen IV B 187/03

DRsp Nr. 2005/14603

Sachaufklärungspflicht - Vergleichbarkeit mit Katalogberuf

Das FG ist zur Erhebung eines Beweises über den anderweitigen Erwerb entsprechender Erkenntnisse in dem Fall, dass die Ausbildung für einen sog. Katalogberuf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht erfüllt ist, nur verpflichtet, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann, und wenn der Steuerpflichtige die Wissensprüfung beantragt. Die Entscheidung über die Einholung eines Sachverständigengutachten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde aufdrängen musste.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 76 § 96 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; sie ist jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen nicht vor; die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).