BFH - Beschluß vom 05.05.1999
VII S 27/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1484

Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 05.05.1999 - Aktenzeichen VII S 27/98

DRsp Nr. 1999/8523

Sachaufklärungspflicht

Zu den Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärungspflicht.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Der Antragsteller war Geschäftsführer einer GmbH. Diese hat Anfang 1995 Löhne für die Monate Oktober und November 1994 an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt, ohne die darauf entfallende Lohnsteuer an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) abzuführen. Gegen den deshalb vom FA wegen der Lohn- und Lohnkirchensteuer und Säumniszuschlägen erlassenen Haftungsbescheid hat der Antragsteller Klage erhoben, die inzwischen durch das Finanzgericht (FG) --außer wegen eines Teils der Säumniszuschläge-- abgewiesen worden ist. Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, hat das FG abgelehnt. Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist bei dem beschließenden Senat unter dem Az. ... anhängig, die PKH-Beschwerde unter dem Az. VII B 311/98. Für diese Verfahren begehrt der Antragsteller PKH.

Zur Begründung seines Urteils führt das FG im wesentlichen folgendes aus: