Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.), der insoweit anzuwenden ist (vgl. Art.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder einen Verfahrensmangel oder eine Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in ausreichender Weise "bezeichnet", noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt".
1. Verfahrensmängel
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