BFH - Beschluss vom 22.05.2006
X B 190/05
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 220/03

Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen X B 190/05

DRsp Nr. 2006/19337

Sachaufklärungspflicht

1. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht liegt vor, wenn das FG keine Ermittlungen zu einem tatsächlichen Geschehen anstellt, auf das es unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung ankommt, wenn sich solche Ermittlungen aufdrängen mussten.2. Bestreitet ein Kl., einen Bescheid innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, kann das FG gehalten sein, eigene Ermittlungen anzustellen, wann der Bescheid zur Post aufgegeben worden ist.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: